AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der xitavis GmbH

Nachfolgende Bestimmungen gelten, soweit anwendbar, für alle Lieferungen und Leistungen der xitavis GmbH (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „Lizenzgeber“ genannt).

I. Vertragsschluss, Angebote

§ 1 Ausschließlichkeit

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Aufträge, Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements, Technical Agreements, Verträge zur Auftragsverarbeitung und sonstige Anlagen, gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
  2. Sofern der Kunde ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.

§ 2 Kostenfreie Kulanzleistungen

Soweit Leistungen des Auftragnehmers kostenlos erbracht werden, kann der Kunde hieraus keinen Anspruch ableiten, dass eine solche Leistung auch zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos erfolgt, es sei denn, es wurde Kostenfreiheit vereinbart.

§ 3 Auftragsdurchführung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Durchführung der Aufträge Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer führt die Aufträge nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch und berücksichtigt hierbei den Stand der Wissenschaft und Technik.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

II. Software-Nutzungsüberlassung (Abo / SaaS)

§ 1 Vertragsgegenstand

Ist Gegenstand eines Auftrages die Überlassung von Software zur Nutzung gegen laufendes Entgelt (Abonnement, „SaaS“), so räumt die xitavis GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt) dem Kunden für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Software wird als Online-Dienst bereitgestellt; eine Überlassung von Programmkopien an den Kunden erfolgt nicht.

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Die Vertragslaufzeit sowie eine ggf. vereinbarte Mindestlaufzeit ergeben sich aus dem individuellen Vertrag mit dem Kunden. Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart oder ist die vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Lizenzgeber liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung des Entgelts in Verzug bleibt oder die Software vertragswidrig nutzt.
  3. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 3 Verfügbarkeit

Der Lizenzgeber gewährleistet, soweit nicht in Leistungsbeschreibung, Service Level Agreement, Technical Agreement oder Einzelvertrag abweichend geregelt, eine durchschnittliche Systemverfügbarkeit von mindestens 99,0 % im Monatsmittel. Wartungsfenster, während derer die Nutzung eingeschränkt oder ausgesetzt sein kann, werden dem Kunden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt. Erreichbarkeit und Leistung können zudem durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers beeinträchtigt werden (z. B. Netzstörungen von Providern, höhere Gewalt, technische Infrastruktur des Kunden), die dieser nicht zu vertreten hat.

§ 4 Nutzungsumfang und Zugriffsrechte

  1. Der Kunde erhält Zugangsdaten für die vereinbarte Anzahl an Nutzern/Zugriffen. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an nicht zur Nutzung berechtigte Dritte weitergegeben werden.
  2. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang (z. B. Anzahl Nutzer, Datenvolumen) hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.
  3. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren oder zurückentwickeln. Eine Überlassung oder Zugänglichmachung an Dritte außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks ist unzulässig; die Nutzung durch vom Kunden eingeladene oder autorisierte Projektbeteiligte, Lieferanten, Nachunternehmer, Dienstleister oder sonstige am jeweiligen Bauprojekt beteiligte Unternehmen und Personen im vereinbarten Umfang bleibt zulässig.

§ 5 Daten des Kunden während und nach Vertragsende

  1. Die vom Kunden in die Software eingegebenen Daten bleiben Eigentum des Kunden. Der Lizenzgeber verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
  2. Nach Beendigung des Vertrages kann der Kunde seine Daten in einem gängigen Format exportieren. Die dafür zur Verfügung stehende Frist richtet sich nach dem jeweils genutzten Produkt und ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Einzelvertrag. Nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist ist der Lizenzgeber berechtigt, die Daten des Kunden zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 6 Preisanpassung

Preise, Preisbestandteile und etwaige Preisanpassungen ergeben sich vorrangig aus Angebot, Preisliste, Leistungsbeschreibung oder Einzelvertrag.

§ 7 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lizenzgeber nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren, bis die ausstehenden Beträge vollständig ausgeglichen sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

III. Hardware-Verkauf und Hardware-Überlassung an Kunden

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt ergänzend, soweit xitavis GmbH dem Kunden Hardware verkauft, liefert, vermietet oder sonst zur Nutzung überlässt. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Vergütung, Rückgabe, Austausch und Kosten einer mietweisen oder sonstigen Nutzungsüberlassung richten sich vorrangig nach Angebot oder Einzelvertrag; das Eigentum verbleibt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bei der xitavis GmbH. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend, soweit sie auf die jeweilige Hardwareleistung passen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers über Hardware sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Kataloge, technische Dokumentationen und sonstige Produktbeschreibungen, auch in elektronischer Form. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
  3. Die Annahme kann schriftlich (z. B. Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Im Rahmen eines Versendungskaufs trägt der Kunde die tatsächlich entstehenden Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung; diese werden dem Kunden einzeln in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann der Auftragnehmer im Einzelfall angemessene Kosten für Versand- und Bearbeitungsaufwand (z. B. Verpackung, Personalzeit, versandbedingtes Risiko) gesondert in Rechnung stellen. Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklärt er spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Kaufpreis mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Ist nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z. B. Insolvenzantrag), ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, ggf. nach Fristsetzung, zum Rücktritt berechtigt (§ 321 BGB).

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gegenrechte des Kunden bei Mängeln (§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Abschnitts) bleiben unberührt.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist für die Lieferung durch den Auftragnehmer an den Kunden wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung mitgeteilt. Ist im Einzelfall keine Lieferfrist vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb angemessener Frist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer bleibt vorbehalten; der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit.
  2. Kann eine vereinbarte Lieferfrist aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich und teilt eine neue Lieferfrist mit. Kann auch diese nicht eingehalten werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
  3. Ein Lieferverzug setzt eine Mahnung des Kunden voraus. Bei Lieferverzug kann der Kunde einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Verzugswoche verlangen, insgesamt höchstens 5 % des Lieferwerts der verspäteten Ware. Der Nachweis eines geringeren (oder keines) Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.
  4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager; dies ist zugleich Erfüllungsort für Lieferung und etwaige Nacherfüllung. Wünscht der Kunde Versand an einen anderen Ort, trägt er die Versandkosten. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden; auf dessen Wunsch und Kosten sichert der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung ab.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über, beim Versendungskauf bereits mit Übergabe an Spediteur/Frachtführer. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, steht dies der Übergabe gleich.
  3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Auftragnehmer Ersatz des dadurch tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
  2. Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) oder einem Insolvenzantrag hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; soweit der Dritte dem Auftragnehmer die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erstatten kann, haftet hierfür der Kunde.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware herauszuverlangen. Ein Herausgabeverlangen allein stellt keine Rücktrittserklärung dar.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis auf Widerruf weiterveräußern und/oder verarbeiten. Dafür gilt ergänzend:
    1. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Waren entstehen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Auftragnehmers im Verhältnis der Rechnungswerte; der Auftragnehmer gilt insoweit als Hersteller.
    2. Der Kunde tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages zur Sicherheit ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
    3. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen neben dem Auftragnehmer ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Insolvenzfall vorliegt. Bei Ausübung des Rücktritts-/Herausgaberechts nach Abs. 3 kann der Auftragnehmer die Offenlegung der Abtretung verlangen und die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Auftragnehmer auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
  5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und erforderliche Wartungs-/Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.

§ 8 Mängelansprüche des Kunden

  1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien bleiben unberührt.
  2. Beschaffenheitsvereinbarungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie aus zum Vertragsschluss öffentlich bekannt gemachten Produktbeschreibungen. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, richtet sich das Vorliegen eines Mangels nach § 434 Abs. 3 BGB.
  3. Für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet der Auftragnehmer nicht (§ 442 BGB).
  4. Mängelansprüche bezüglich der gelieferten Hardware bestehen nur, soweit der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Feststellung. Bei Versäumnis ist die Mängelhaftung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. (Für Mängel an der Software gelten die allgemeinen Regelungen in Abschnitt IV § 3, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.)
  5. Bei Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung; ist die gewählte Art im Einzelfall unzumutbar, kann der Kunde sie ablehnen. Die Nacherfüllung kann von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig gemacht werden; der Kunde darf einen angemessenen Teil zurückbehalten.
  6. Notwendige Aufwendungen der Nacherfüllung (Transport-, Arbeits-, Materialkosten, ggf. Aus-/Einbaukosten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern ein Mangel vorliegt. Bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen kann der Auftragnehmer die entstandenen Kosten erstattet verlangen, wenn der Kunde dies erkannte oder hätte erkennen können.
  7. In dringenden Fällen (z. B. Gefahr für die Betriebssicherheit) darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; er hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
  8. Rücktritt oder Minderung stehen dem Kunden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist zu; bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.

§ 9 Verjährung

Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Für Bauwerke bzw. hierfür verwendete Baustoffe gilt die gesetzliche Frist von 5 Jahren. Weitergehende gesetzliche Sonderregelungen (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt. Diese Fristen gelten auch für Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen, soweit die regelmäßige gesetzliche Verjährung nicht im Einzelfall zu einer kürzeren Frist führt.

§ 10 Sonstige Haftung

Für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Hardware-Verkauf oder der Hardware-Überlassung gilt ergänzend die allgemeine Haftungsregelung in Abschnitt IV § 4 dieser AGB.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vergütung

  1. Die Vergütung erfolgt gemäß vertraglicher Vereinbarung.
  2. Materialkosten und Kosten der Telekommunikation sind dem Auftragnehmer in verkehrsüblicher Höhe ggf. gegen Vorlage von Belegen zu erstatten.
  3. Fahrt-, Reisekosten und Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer gemäß Preisliste vergütet.
  4. Alle Preisangaben und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 2 Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ist, sofern sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Einzelvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kein anderes Zahlungsziel ergibt, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Bei wiederkehrend abgerechneten Leistungen (z. B. Abo-/SaaS-Nutzung) gilt dies für die jeweilige Rechnungsperiode entsprechend.
  2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. den Arbeiten steht.
  3. Ein Skontoabzug ist nur nach Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zulässig.

§ 3 Mängelhaftung (Gewährleistung)

  1. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Überlassung eines neuen, mangelfreien Softwarestandes oder Beseitigung der Mängel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
  3. Schlägt der Versuch der Nacherfüllung fehl, wird der Kunde angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  4. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor.
  5. Im Falle des Bestehens von Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln der Software beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Der Kunde wird sorgfältig – im Rahmen seiner Sachkunde – zunächst vor Geltendmachung eines Mangelbeseitigungsverlangens gegenüber dem Auftragnehmer prüfen, ob tatsächlich ein Mangelfall vorliegen kann oder ob eine andere Ursache für die Störung in Frage kommen kann.
  7. Der Kunde ist zum Ersatze des Aufwands für einen Mangelbeseitigungseinsatz oder eine Mangelbeseitigungsmaßnahme verpflichtet, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorlag oder der Auftragnehmer nicht für diese Störung haftet und der Kunde gleichwohl den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung aufforderte.
  8. Einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Erfüllung aufgrund von vom Auftragnehmer zu vertretenden vertraglichen Pflichtverletzungen kann der Kunde nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

§ 4 Haftung

  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz ausschließlich im Rahmen folgender Grenzen:
    1. Bei Vorsatz haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, soweit das Garantieversprechen den Ersatz von Schäden umfasst.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
    3. Bei grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    4. In anderen Fällen haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Diese Haftung ist beschränkt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.
    5. Die Haftung nach 1.3 ist auf 5.000,- Euro pro Schadensfall begrenzt.
  2. Die Haftungsbegrenzungen gem. § 4 Ziff. 1. gelten nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Der Ersatz von Transportkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat, ist ausgeschlossen.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich“ zu versehen.
  3. Durch geeignete Vereinbarungen, sowie die Schaffung technischer und organisatorischer Vorkehrungen stellen die Vertragsparteien sicher, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
  4. Diese Pflichten bleiben auch für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages bestehen.
  5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben.

§ 6 Abtretung

Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

§ 7 Aufrechnung gegen Ansprüche

Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der eventuell bestehenden Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Textform

Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers (Röthenbach an der Pegnitz).

§ 10 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Auftragnehmer sind die Gerichte in Nürnberg, Deutschland (Germany) örtlich ausschließlich zuständig. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.

§ 11 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG.

§ 12 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer hält die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ein. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  2. Personenbezogene Daten, die der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet, werden insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung von Bestellungen, Aufträgen und Vertragsverhältnissen genutzt.
  3. Betroffene Personen haben im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch.
  4. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.
  5. Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Einwilligung beruht, kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 03.09.2026

Wir sind Mitglied im German Lean Construction Institute

German Lean Construction Institute